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In hessischen Optionskommunen werden Leistungsbezieher/innen nach dem SGB II rechtlich benachteiligt. Da Hessen kein eigenes
Informationsfreiheitsgesetz besitzt, müssen Optionskommunen ihre Dienstanweisungen nicht herausgeben. Alle Betroffenen die von der
Bundesagentur bzw. von einer gemischten Verwaltung betreut werden, unterliegen dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.
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